Allgemeine Verkaufs- , Liefer- und Leistungsbedingungen
der GWK Gemeinnützige Werkstätten Köln GmbH


1. Allgemeines

1.) Ihr Auftrag wird in unseren Werkstätten von behinderten Menschen ausgeführt. Durch Ihren Auftrag leisten Sie einen Beitrag zur beruflichen und sozialen Rehabilitation behinderter Mitbürger.

Unser Unternehmen ist eine anerkannte Behindertenwerkstatt gem. § 142 Sozialgesetzbuch IX (SGB IX), es wird geführt unter Registergericht Köln HRB 3900. Gemäß § 140 des SGB IX können Sie 50 % der von der Werkstatt erbrachten Arbeitsleistung zu diesem Auftrag auf die von Ihnen ggf. zu zahlende Ausgleichsabgabe nach § 77 SGB IX anrechnen.

2.) Unsere nachstehenden Lieferungs und Zahlungsbedingungen gelten für alle Leistungen und Lieferungen unseres Unternehmens. Einkaufsbedingungen von Auftraggebern, die mit unseren Lieferungs und Zahlungsbedingungen in Widerspruch stehen oder diese ergänzen, sind für uns unverbindlich, auch wenn sie seitens des Auftraggebers der Bestellung zu Grund gelegt werden.

3.) Sondervereinbarungen sind nur gültig, wenn sie von uns ausdrücklich und schriftlich bestätigt werden. Rechte und Pflichten aus dem Vertrag dürfen ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht auf andere übertragen werden; § 354 a HGB bleibt unberührt.

2. Preisangebote

1.) Unsere Preisangebote sind freibleibend, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich eine andere schriftliche Vereinbarung als Festpreis getroffen wird.

2.) Wir behalten uns Preisänderungen vor, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monate liegen. Erhöhen sich danach bis zur Lieferung oder Leistung die Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so sind wir berechtigt, den Preis angemessen entsprechend der Kostensteigerungen zu erhöhen. Ist der Besteller Unternehmer, sind Preisänderungen nach dieser Regelung zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als sechs Wochen liegen.

3.) Unsere Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung und Versicherung.

3. Lieferung

1.) Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Besteller gegebenenfalls zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.

2.) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder der Liefergegenstand das Werk verlassen hat.

3.) Die Lieferfrist verlängert sich bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie bei höherer Gewalt oder sonstigen nicht von uns zu vertretenden Ereignissen, welche die Lieferung unmöglich machen, verzögern oder erschweren. In diesen Fällen können wir entweder für die Dauer der Behinderung die Lieferung einschränken oder einstellen oder aber vom Vertrag zurücktreten. Sollte die GWK vom Vertrag zurücktreten, stehen dem Auftraggeber/Käufer keine Ansprüche auf Schadenersatz zu.

4.) Teillieferungen sind innerhalb der von uns angegebenen Lieferfristen zulässig, soweit sich Nachteile für den Gebrauch daraus nicht ergeben.

4. Verpackung und Transport

1.) Die Verpackung und Transporthilfsmittel werden zu Selbstkosten berechnet und nicht zurückgenommen.

2.) Hin und Rücktransport zu und von unseren Werkstätten sowie der Versand aller Lieferungen und Leistungen und auch aller Gegenstände, Rohstoffe und Waren des Auftraggebers erfolgen ausschließlich auf Rechnung und auf Gefahr des Auftraggebers.

5. Daueraufträge

Bei Dauerauftrags Verhältnissen gilt jede Teillieferung als besonderes Rechtsgeschäft. Die verspätete Lieferung eines Abrufes oder die Lieferung von Teilmengen berechtigt den Auftraggeber / Käufer nicht, vom ganzen Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz zu verlangen.

6. Zahlung

1.) Alle unsere Rechnungen sind innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Die Leistung von Teil oder á conto Zahlungen bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

2.) Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur insoweit zu, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Ist der Auftraggeber Unternehmer, so stehen ihm ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 320 BGB oder ein sonstiges Zurückbehaltungsrecht nicht zu.

3.) Zahlungen dürfen nur in Euro erfolgen. Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen und gelten erst nach ihrer Einlösung als Zahlung.

7. Verzug

1.) Der Besteller kommt 10 Tage nach Rechnungsstellung bzw. Lieferung in Verzug. Sofern es sich bei dem Besteller jedoch um einen Verbraucher (jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, das weder ihrer gewerblichen, noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann) handelt, kommt dieser innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung in Verzug. Gegenüber dem in Verzug befindlichen Besteller werden, sofern es sich um einen Verbraucher handelt Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz, andernfalls 8 % über dem Basiszinssatz in Rechnung gestellt.

2.) Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers können wir ferner, unbeschadet etwaiger weitergehender gesetzlicher Rechte, alle weiteren Leistungen oder Lieferungen verweigern oder von einer vorherigen Barzahlung oder Sicherheitsleistung durch den Auftraggeber abhängig machen.

Bis zur vollständigen Bezahlung unserer Leistungen besteht an den Leistungsgegenständen, auch soweit es sich um Rohstoffe oder Waren des Bestellers handelt, ein Zurückbehaltungsrecht.

8. Eigentumsvorbehalt

1.) Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung der Rechnungsforderung unser Eigentum. Bei der Weiterveräußerung der von uns erlangten Gegenstände setzt unser Eigentumsvorbehalt sich auch gegenüber dem Erwerber fort (verlängerter Eigentumsvorbehalt).

2.) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Waren herauszuverlangen.

3.) Der Besteller ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer , Wasser und Diebstahlsschäden ausreichend zu versichern.

4.) Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen durch dritte Hand hat er uns unverzüglich davon zu benachrichtigen.

5.) Bei Verwendung gegenüber Unternehmern gilt darüber hinaus folgendes:

Das Eigentum an der Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher Forderungen, einschließlich Nebenforderungen, Schadenersatzansprüchen, künftig entstehenden Forderungen und Einlösung von Schecks aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vorbehalten. Der Besteller ist nur unter ausdrücklicher Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen berechtigt, die Ware zu verarbeiten und zu veräußern:

a) Die Befugnisse des Bestellers, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu verarbeiten, enden mit der Zahlungseinstellung des Bestellers oder dann, wenn über sein Vermögen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt wird.

b) Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt im Auftrag von uns, und zwar unentgeltlich und ohne Verpflichtung für uns derart, dass wir als Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen sind und in jedem Zeitpunkt und Grad der Verarbeitung an den Erzeugnissen Eigentum behalten. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht in unserem Eigentum stehenden Waren durch den Besteller, steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu, und zwar im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung. Für die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt sonst das Gleiche, wie bei der Vorbehaltsware. Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingung.

c) Der Besteller / Käufer tritt hiermit die Forderungen mit allen Nebenrechten aus dem Verkauf der Vorbehaltsware an uns ab, und zwar anteilig auch insoweit, als die Ware verarbeitet, vermischt oder vermengt ist und wir hieran in Höhe des Rechnungswertes Miteigentum erlangt habe. Uns steht aufgrund dieser Zession ein im Verhältnis zum Rechnungswert der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren entsprechender Bruchteil der jeweiligen Kaufpreisforderung zu. Hat der Besteller / Käufer diese Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, so tritt er die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an.

d) Wir werden die abgetretene Forderung, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht einziehen. Der Besteller ist aber verpflichtet, uns auf Verlangen eine genaue Aufstellung der uns zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. zu geben, die Abtretung seinen Abnehmern bekannt zu geben und alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderung nötigen Auskünfte zu erteilen.

Der Besteller bevollmächtigt uns, sobald der Besteller mit einer Zahlung in Verzug kommt, oder sich seine Vermögensverhältnisse wesentlich verschlechtern, die Abnehmer von dieser Abtretung zu unterrichten und die Forderung selbst einzuziehen. Wir können in diesem Fall verlangen, dass der Besteller uns die Überprüfung des Bestandes der abgetretenen Forderung durch unseren Beauftragten anhand der Buchhaltung des Bestellers gestattet. Beträge, die aus abgetretenen Forderungen eingehen, sind zur Überweisung gesondert aufzubewahren.

e) Nimmt der Besteller die Forderung aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware in ein mit seinen Kunden bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so ist die Kontokorrentforderung in voller Höhe abgetreten. Nach erfolgter Saldierung tritt an ihre Stelle der anerkannte Saldo, der bis zur Höhe des Betrages als abgetreten gilt, die die ursprüngliche Kontokorrentforderung ausmachte. Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt und die Sicherungsabtretung als Sicherheit für unsere Saldoforderung.

f) Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderung insgesamt um mehr als 10 %, so sind wir auf Verlangen des Bestellers oder eines durch die Übersicherung von uns beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.

g) Der Besteller ist verpflichtet, sobald er die Zahlungen eingestellt hat, und zwar unverzüglich nach Bekanntgabe der Zahlungseinstellung, uns eine Aufstellung über die noch vorhandenen Eigentumsvorbehaltswaren, auch soweit sie verarbeitet sind, und eine Aufstellung der Forderungen an den Drittschuldner nebst Rechnungsabschriften zu übergeben.

h) Der Besteller verwahrt die Vorbehaltsware für uns. Er hat sie gegen Feuer, Diebstahl sowie Wasser zu versichern. Der Besteller tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden oben genannter Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an uns in Höhe von unserer Forderung ab.

i) Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt und allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen davon gelten bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die wir im Interesse des Bestellers eingegangen sind.

9. Abnahme bei Werkleistungen

1.) Nach Meldung einer Fertigstellung hat eine Abnahme unverzüglich zu erfolgen.

2.) Hat der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme als erfolgt.

3.) Kommt es innerhalb von 14 Tagen nach Meldung der Fertigstellung, aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht zu einer Abnahme, so gilt die Leistung als abgenommen.

10. Gewährleistung und Haftung

1.) Unternehmer müssen offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von 7 Tagen ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Ge-währleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Besteller trifft die Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzun-gen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

Verbraucher müssen innerhalb einer Frist von 2 Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem der vertragswidrige Zustand durch den Erwerber festgestellt wurde, über offen-sichtliche Mängel schriftlich unterrichten. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang der Unterrichtung bei uns. Nach Verstreichen der Frist erlöschen die Gewährleistungsrechte.

2.) Wir sind berechtigt, für Mängel nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung vorzunehmen.

3.) Die Gewährleistungsfrist bei Werkverträgen beträgt ein Jahr.

4.) Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder von ihm beauftragte Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel. Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritte unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung durch uns vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Gewährleistung für die daraus entstehenden Folgen ausgeschlossen.

5.) Schadenersatz und Aufwendungsersatzansprüche sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei vorsätzlichem oder bei grob fahrlässigem Handeln, bei Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadens / Aufwendungsersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist, mit Ausnahme der in vorstehendem Satz 2 aufgeführten Fälle, auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Mögliche Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

6.) Beanstandungen von Teillieferungen oder leistungen berechtigen den Auftraggeber / Käufer nicht zur Wandlung oder zum Rücktritt vom gesamten Vertrag.

11. Auf Lager Nehmen

1.) Auf Wunsch des Auftraggebers sind wir bereit, Rohstoffe, Materialien oder Waren im Rahmen unserer Möglichkeiten bei uns auf Lager zu nehmen; dies geschieht jedoch stets auf Gefahr und Rechnung des Auftraggebers / Käufers.

2.) Ebenso sind wir bereit, von uns hergestellte oder bearbeitete Waren bis zu ihrem Abruf auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers / Käufers auf unser Lager zu nehmen, jedoch wird die Zahlungsverpflichtung des Auftraggebers / Käufers hierdurch nicht berührt; sie tritt stets mit der Meldung der Versandbereitschaft ein.

12. Probemuster

Probemuster werden berechnet, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird.

13. Erfüllungsort und Gerichtsstand

1.) Erfüllungsort für Lieferungen, Leistungen und Zahlungen ist Köln (Rheinland), wenn der Auftraggeber Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist.

2.) Handelt es sich bei dem Auftraggeber um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich rechtliches Sondervermögen, so ist der Gerichtsstand ebenfalls Köln. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Auftraggebers zu klagen. Gleiches gilt bei Verträgen mit Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Vertragsabschluss ins Ausland verlegen oder deren Wohnsitz oder allgemeiner Aufenthaltsort nicht bekannt ist.

14. Anpassungsklausel

Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, bleibt der aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgeschlossene Vertrag im Übrigen wirksam. Soweit Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrages nach den gesetzlichen Vorschriften.


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